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Satzung

 

Satzung

 

des

Chorverband Westmünsterland e.V.

 

 

 

 

Stand: 23. März 2019

 

 § 1 – Name und Sitz

Der Chorverband Westmünsterland e.V. im Chorverband Nordrhein Westfalen e.V. wurde 1931 gegründet.

Er ist unter dem Namen „Chorverband Westmünsterland e.V.“ im Vereinsregister des Amtsgerichts 46325 Borken, unter der Geschäftsnummer VR 767 eingetragen.

Er hat seinen Sitz in Borken.

§ 2 – Zweck

Der Chorverband Westmünsterland e.V. (weiterhin CVWM genannt) sieht seine Aufgabe in der Pflege des Liedes und in der Ausbreitung des Chorgesangs. Auch will er durch die Förderung der Musikpflege in den Sing – und Instrumentalkreisen der Kinder- und Jugendchöre, der Jugend frühzeitig die Werte des Singens und der Musik nahe bringen. Der Chorverband erfüllt damit eine kulturelle Gemeinschaftsaufgabe und dient der Volksbildung. Das Kulturprogramm des Chorverbandes Nordrhein Westfalen e.V. (weiterhin CVNRW genannt) ist Richtlinie seiner Arbeit. Der CVWM dient als Verwaltungseinrichtung des CVNRW. Die Tätigkeit erfolgt im Einklang mit der Satzung des CVNRW und den von seinen Organen gefassten Beschlüssen. Der CVWM bekennt sich zu der im Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland festgelegten demokratischen Staats- und Lebensform; er ist politisch und konfessionell neutral.

§ 3 – Gemeinnützigkeit

Der CVWM verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

Er ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Mittel des CVWM dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.
Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 4 – Mitgliedschaft

Mitglied des CVWM sind die Männer-, Frauen-, und gemischten Chöre, die Kinder- und Jugendchöre, Instrumental – und Musizierkreise usw., die nach § 4 der Satzung der Sängerjugend im CVNRW Mitglied sind, sofern sie die im § 2 angegebenen Ziele verfolgen. Über die Aufnahme von neuen Mitgliedern bestimmt der Verbandstag des CVWM.
Die Mitgliedschaft im CVWM bedeutet gleichzeitig die Mitgliedschaft im CVNRW.
Der CVWM ist Mitglied des Deutschen Chorverband e.V.; somit sind die Mitglieder zugleich auch Mitglied im Deutschen Chorverband e.V.

Das Ende der Mitgliedschaft im CVWM ist zugleich verbunden mit dem Ausscheiden aus dem CVNRW und dem Deutschen Chorverband e.V.

§ 5 – Kündigung und Ausschluss

Die Mitgliedschaft im CVWM kann zum Ende eines Geschäftsjahres mit halbjährlicher Frist schriftlich gegenüber dem Vorstand gekündigt werden. Aus wichtigen Gründen kann ein Mitglied durch den Verbandstag des CVWM ausgeschlossen werden. Ein Verstoß gegen § 2 kann zum Ausschluss führen. Mit dem Ausschluss erlöschen alle Rechte, auch an dem Kassenbestand des CVWM und dem Vermögen des CVNRW.

Das Mitgliedsrecht ruht, wenn die Verpflichtungen des Mitglieds trotz Mahnungen und Verwarnungen durch den Vorstand des CVWM oder CVNRW nicht eingehalten werden.
Ausschluss, Mahnung und Verwarnung sind gegen Empfangsbekenntnis zuzustellen.
Gegen einen Bescheid kann das Mitglied innerhalb eines Monats Widerspruch beim CVWM einlegen, der endgültig beim nächsten Verbandstag mit 2/3 der anwesenden Stimmenberechtigten entscheidet. Bis zu einer Entscheidung ruht die Mitgliedschaft.

§ 6 – Rechte

Die Mitglieder des CVWM sind in ihrer eigenen Verfassung und Verwaltung keinen Beschränkungen unterworfen. Verfassung und Verwaltung müssen aber mit den Vorschriften dieser Satzung in Einklang stehen. Die Mitglieder genießen alle Vorteile, die der CVWM, der CVNRW und der Deutsche Chorverband e.V. erwirken und haben das Recht zur Benutzung der CVWM- und CVNRW-Einrichtungen, sowie zur Teilnahme an den Verbandsveranstaltungen.

§ 7 – Pflichten

Alle Mitglieder sind verpflichtet, die Ziele des CVWM und des CVNRW zu fördern, die Beschlüsse des Verbandstages des CVWM und des CVNRW-Vorstandes, des Beirates und des Verbandstages des CVNRW auszuführen. Sie haben zu ihren Veranstaltungen und Tätigkeiten dem CVWM-Vorsitzenden, oder einem von ihm Beauftragten aus dem Vorstand, freien Zugang zu gewähren.

Die Sängerjugend ist besonders verpflichtet, die nach dem Landesjugendplan vorgeschriebenen jugendpflegerischen Aufgaben wahrzunehmen. Die Satzung der Sängerjugend im CVNRW e.V. ist von der Sängerjugend einzuhalten.
Die vom Verbandstag festgesetzten Beiträge und Abgaben sind bis zum 30. April des jeweiligen Jahres an den CVWM zu zahlen.

§ 8 – Verwaltung

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
Verbindliche CVWM-Adresse ist die des CVWM-Vorsitzenden.
Verbindliche Vereinsadresse ist die des Vorsitzenden, wenn nicht schriftlich von ihm eine andere Anschrift mitgeteilt wird.
Die Bekanntmachungen des CVWM erfolgen durch Rundschreiben.

§ 9 – Organe

  • Chorverbandsvorstand

  • Mitgliederversammlung (weiterhin Verbandstag genannt)

  •  

§ 10 – Vorstand

  • Chorverbandsvorsitzende

  • Chorverbandsvorsitzender

  • Geschäftsführer

  • Schatzmeister

  • Verbandschorleiter

  • Verbandschorleiter

  • Jugendvertreter im Chorverband

  • Gleichstellungsbeauftragte im Chorverband

  • Zwei Beisitzer

Der Vorstand wird, mit Ausnahme des Verbandschorleiters, stellvertretenden Verbandschorleiters und des Jugendvertreters, vom Verbandstag alle drei Jahre gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Der Vorstand bleibt so lange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt wurde. Der Verbandschorleiter, stellvertretender Verbandschorleiter und der Jugendvertreter im CVWM werden durch den geschäftsführenden Vorstand eingesetzt.
Der CVWM-Vorsitzende, der stellv. CVWM-Vorsitzende, der Geschäftsführer und der Schatzmeister bilden den geschäftsführenden Chorverbandsvorstand.

Jede Person, deren Chor als Mitglied dem CVWM angeschlossen ist, kann in den Vorstand gewählt werden. Der Vorstand besorgt die laufenden Geschäfte, setzt Termine und die Tagesordnung für den Verbandstag fest, erstattet Bericht über seine Tätigkeit, legt Rechnung über die Einnahmen und Ausgaben.

Scheidet ein Mitglied des Vorstandes während der Dauer seiner Amtszeit aus, so übernimmt auf Beschluss des Vorstandes eines der übrigen Mitglieder des Vorstandes die Geschäfte des Ausgeschiedenen bis zur Nachwahl eines Amtsnachfolgers auf einem Chorverbandstag durch die Delegierten des CVWM.

Der CVWM-Vorsitzende lädt mindestens viermal im Jahr zur Vorstandsitzung ein und leitet sie. Er kann seinen Stellvertreter oder ein anderes Vorstandsmitglied hierfür berufen.
Die Beschlüsse des Vorstandes sind schriftlich niederzulegen und vom Vorsitzenden oder einem von ihm beauftragten Mitglied des geschäftsführenden Vorstandes zu unterzeichnen.
Rundschreiben die auf elektronischem Weg (E – Mail, Fax) zugestellt werden, sind nur mit dem Namen (ohne Unterschrift) des Unterzeichnenden gültig.

§ 11 – Verbandstag

Der Verbandstag wird mindestens einmal im Jahr, bis zum 31. März, durch den CVWM-Vorsitzenden, oder eines von ihm beauftragten Mitgliedes des geschäftsführenden Vorstands einberufen.
Ort, Zeit und Tagesordnung sind vier Wochen vorher durch Rundschreiben bekannt zu geben.
Eventuelle Änderungs- und Ergänzungsanträge müssen 14 Tage vor dem Versammlungstermin schriftlich bei der Geschäftsstelle eingegangen sein.
Ein Verbandstag ist auch dann einzuberufen, wenn mindestens 1/3 der Mitglieder schriftlich, unter Angabe von Gründen, dies beantragen. Der Verbandstag muss dann binnen 6 Wochen vom Vorstand einberufen werden. Jedes Mitglied entsendet Delegierte zum Verbandstag.

Stimmberechtigte Delegierte je Mitglied errechnen sich wie folgt:
  01 bis   25 aktive Mitglieder  = 1 Stimme,      26 bis   50 aktive Mitglieder  =  2 Stimmen
  51 bis   75 aktive Mitglieder  = 3 Stimmen,    76 bis 100 aktive Mitglieder  =  4 Stimmen
101 bis 125 aktive Mitglieder  = 5 Stimmen, 126 bis 150 aktive Mitglieder  =  6 Stimmen

Den Verbandstag leitet der CVWM-Vorsitzende, sein Stellvertreter, oder ein von ihm beauftragtes Mitglied des geschäftsführenden Vorstandes.

§ 12 – Aufgaben des Verbandstages

  1. Feststellung, Änderung und Auslegung der Satzung

  2. Wahl des Vorstandes, mit Ausnahme des Verbandschorleiters, stellvertretenden Verbandschorleiters, und des Jugendvertreters im CVWM,

  3. Genehmigung des Geschäftsberichtes,

  4. Genehmigung des Kassenberichtes,

  5. Wahl von zwei Kassenprüfern auf die Dauer von zwei Jahren, von denen jährlich einer ausscheidet, und durch einen neuen abgelöst wird. Diese dürfen dem Vorstand nicht angehören.

  6. Festsetzung des Beitrages und anderer Abgaben,

  7. Erledigung von Anträgen nach vorheriger Bearbeitung durch den Vorstand.

Beschlüsse des Verbandstages zu Ziff. 1 werden mit einer Mehrheit von 3/4, sonst mit einfacher Mehrheit der anwesenden, stimmberechtigten Delegierten gefasst.
Bei Stimmengleichheit entscheidet der Verbandstagleiter. Über den Verlauf des Verbandstages und die gefassten Beschlüsse ist eine Niederschrift zu fertigen, die vom Protokollführer und dem Verbandstagleiter zu unterzeichnen ist. Grundsätzlich erfolgt eine offene Abstimmung, es sei denn, dass die Mehrheit der stimmberechtigten Delegierten eine geheime Abstimmung fordert.

§ 13 – Vertretung

  1. Der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende sind Vorstand im Sinne des § 26 BGB.

    Jeder von ihnen ist einzelvertretungsberechtigt. Im Innenverhältnis gilt, dass der Stellvertreter nur dann tätig wird, wenn der Vorsitzende tatsächlich oder rechtlich verhindert ist.

    Soweit durch das Registergericht oder einer anderen Behörde eine Satzungsänderung erforderlich wird, ist der Vorstand gem. § 26 BGB befugt, diese Satzungsänderung zu beschließen.

§ 14 – Finanzierung

Die Tätigkeit des CVWM wird finanziert durch:

  1. Beiträge
  2. Zuwendung der öffentlichen Hand
  3. Eigenleistungen
  4. Beihilfen, Spenden, Schenkungen

§ 15 – Datenschutzbestimmung

  1. Der CVWM speichert mit Einwilligung seiner Mitgliedsvereine (Mitglied nach § 4 dieser Satzung) deren personenbezogene Daten, verarbeitet diese auch auf elektronischem Wege und nutzt sie zur Erfüllung der Aufgaben des CVWM.

Folgende Daten werden ausschließlich gespeichert und verarbeitet:

  • Name, Vorname, Geschlecht, Geburtsdatum, Beitrittsdatum aller Einzelmitglieder der Mitgliedsvereine
  • Kommunikationsdaten (Anschrift, Telefon, Telefax, Mobilfunkverbindung, Emailadresse) der aktiven Funktionsträger
  • Funktion im Verein
  • Zeitpunkt des Eintritts des Mitgliedvereins in den CVWM
  • Ehrungsdaten

Weitere Daten werden nicht oder nur mit ausdrücklicher, ergänzender Zustimmung der betroffenen Mitgliedsvereine oder Funktionsträger erhoben.

  1. Für das Beitragswesen wird des Weiteren die Bankverbindung des Mitgliedvereins(Institut, IBAN, BIC) gespeichert.
  2. Alle personenbezogenen Daten und Bankdaten werden durch geeignete technische

und organisatorische Maßnahmen von Kenntnis und Zugriff  Dritter geschützt.

  1. Aus Gründen der Bestandsverwaltung und der Beitragserhebung werden die unter Ziff. 1 genannten persönlichen Daten im Umfang des Erforderlichen an den Chorverband NRW und den Deutschen Chorverband weitergeleitet.
  2. Die Meldung von Vereinsmitgliedern und personenbezogenen Daten derselben dürfen vom CVWM zur Erfüllung seines Vereinszwecks an die Dachverbände weitergegeben werden. Im Übrigen werden die Daten ausgetretenen sowie verstorbener Mitglieder archiviert und vor unbefugtem Gebrauch geschützt.Soweit gesetzlich vorgeschrieben, werden die Daten von Mitgliedsvereinen und seiner Mitglieder bis zum Ablauf der steuerrechtlichen oder buchhaltungstechnischen Aufbewahrungsfristen dokumentensicher aufbewahrt und nach Ablauf der Frist vernichtet.
  1. Der CVWM informiert seine Mitglieder und die Öffentlichkeit regelmäßig über seine Homepage und durch Presseverlautbarungen über den Schutz der personenbezogenen Daten des Vereins. Dort wird auch ein Datenschutzbeauftragter des Vereins genannt.

§ 16 – Auflösung

Die Auflösung des CVWM ist nur auf einem zu diesem Zweck einberufenen Verbandstag möglich.

Beschlüsse über die Auflösung des Chorverbandes Westmünsterland oder über die Verwendung seines Vermögens bei Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke bedürfen der Mehrheit von ¾ der Stimmen der erschienen Delegierten.

Bei Auflösung des Chorverbandes Westmünsterland e.V. oder Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Verbandes an die „Chorstiftung ChorVerband NRW“ in Düsseldorf, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke im Sinne dieser Satzung zu verwenden hat.

Sofern zum Zeitpunkt der Auflösung des Chorverbandes Westmünsterland e.V. die „Chorstiftung ChorVerband NRW“ aufgelöst ist oder sonst nicht mehr besteht oder nicht mehr die anerkannte steuerliche Gemeinnützigkeit besitzt, fällt das Vereinsvermögen an eine Körperschaft des öffentlichen Rechts oder an eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für kulturelle Zwecke im Sinne dieser Satzung.

§ 17 – Inkrafttreten

Diese Satzung wurde beim Verbandstag am 23. März 2019 vorgelesen und von ihm einstimmig und ohne Enthaltungen angenommen.

Sie wird durch die Eintragung in das Vereinsregister beim Amtsgericht in 46325 Borken, Geschäftsnummer VR 767, in Kraft treten.